NJI Bedingungen für Winterlagerung und Liegeplatzvermietung
Allgemeine Bedingungen der Niederländischen Jachtbau-Industrie (Nederlandse Jachtbouw Industrie NJI) für Verträge bezüglich Winterlagerung und/oder Liegeplatzvermietung, zu nennen: NJI BEDINGUNGEN FÜR WINTERLAGERUNG UND LIEGEPLATZvermietung
deponiert im Sekretariat des Landesgerichtes zu Utrecht, Niederlande, am 29-4-2016 unter Nummer 98/2016
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Artikel 1: ANWENDBARKEIT UND BEGRIFFSBESTIMMUNGEN
1.1 Diese Bedingungen gelten für Angebote, Offerten, Mietverträge und andere rechtliche Geschäftsangelegenheiten, welche sich auf die (Winter-) Lagerung von Booten und die Vermietung von Liegeplätzen für Boote beziehen. Diese Bedingungen dürfen ausschließlich von Mitgliedern der NJI gehandhabt werden.
1.2 Unter dem Begriff Boot sind Boote, Schiffe, deren Teile und dazugehörige Artikel zu verstehen.
1.3 Unter (Winter-) Lagerung ist die Zurverfügungstellung gegen Bezahlung eines Geländeteils oder überdachten Raums, auf oder in welchem ein Boot und/oder dazugehörige Artikel aufbewahrt werden können, zu verstehen. Unter Winterlagerung sind darüber hinaus auch Kranen bzw. Slippen, Abspritzen, Umplatzierung / (interner) Transport des Bootes und gegebenenfalls das Entkuppeln und Entfernen der an Bord vorhandenen Gasflaschen zu verstehen.
1.4 Unter Liegeplatzvermietung versteht man die kostenpflichtige Zurverfügungstellung eines Liegeplatzes an den Mieter.
1.5 Unter Vermieter versteht man denjenigen Unternehmer, der den (Winter-) Lagerungsplatz oder den Liegeplatz zur Verfügung stellt und/oder mit dem Mieter einen Vertrag bezüglich der (Winter-) Lagerung oder der Vermietung des Liegeplatzes abgeschlossen hat.
1.6 Unter Mieter versteht man diejenige Person, die mit dem Vermieter einen Vertrag bezüglich der (Winter-) Lagerung und/oder der Miete des Liegeplatzes abgeschlossen hat und/oder den zur Verfügung gestellten Raum oder den Liegeplatz nutzt.
Artikel 2: ALLGEMEINE VERPFLICHTUNGEN DES MIETERS
2.1 Der Mieter ist verpflichtet, das Boot in einer Vollkaskoversicherung bzw. einer Haftpflichtversicherung zu versichern. Auf erstes Ersuchen händigt der Mieter dem Vermieter eine Kopie der betreffenden Versicherungspolice(n), der Versicherungsbedingungen und eines Nachweises über die Bezahlung der zu leistenden Prämie(n) aus.
2.2 Es ist dem Mieter nicht erlaubt, Wartungsarbeiten oder andere Arbeiten am Boot durchzuführen, es sei denn, er hat hierzu die schriftliche Erlaubnis des Vermieters erhalten.
2.3 Der Mieter darf ohne vorhergehende schriftliche Erlaubnis des Vermieters den Liege- oder Lagerungsplatz nicht weitervermieten oder Dritten leihweise zur Verfügung stellen.
2.4 Der Mieter ist verpflichtet, sich an die Anweisungen des Vermieters zu halten. Zu diesen gehören auch die NJI HAFEN- UND WERFTREGELN, welche nachstehend aufgeführt werden.
Artikel 3: HAFTUNG
3.1 Außer bei Schäden als Folge infolge von grobem Fehlverhalten oder vorsätzlicher Handlung von Seiten des Vermieters oder dessen leitenden Angestellten schließt der Vermieter jegliche Haftung für dem Mieter entstandene Schäden aus; ausgenommen hiervon sind Schäden, die durch eine (andere) Versicherung des Vermieters gedeckt sind, insoweit diese Versicherung im betreffenden Fall tatsächlich in Leistung tritt. Der dem Mieter ausgezahlte Betrag kann keinesfalls den durch die Versicherung ausbezahlten Betrag überschreiten.
3.2 Der Mieter stellt den Vermieter gegenüber Schadenersatzansprüchen Dritter frei; hierunter fallen auch Ansprüche seitens (staatlicher) Behörden in Fällen von Umweltschäden und/oder Umweltverschmutzung, die durch den Mieter während der Vertragsdauer verursacht wurden. Der Vermieter ist berechtigt, dem Mieter eventuell hiermit im Zusammenhang stehende Reinigungskosten, Bußgelder und dergleichen in Rechnung zu stellen.
3.3 Im Fall einer Umplatzierung des Bootes durch den Vermieter wird davon ausgegangen, dass der Mieter dem Vermieter hierzu (auch im Namen des Eigentümers, wenn der Mieter nicht Eigentümer des Bootes ist) ausdrücklich seine Einwilligung gegeben hat; eine solche Umplatzierung geschieht auf Risiko des Mieters/Eigentümers.
Artikel 4: ARBEITEN
Für Aufträge und Vereinbarungen zur Durchführung von Arbeiten am Boot, bzw. Lieferungen gelten die Bedingungen der NJI (Allgemeine Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen der Niederländischen Jachtbau-Industrie). Bei solchen Aufträgen und Vereinbarungen wird dem entsprechenden Vertrag bzw. den vorliegenden Bedingungen ein Exemplar dieser Allgemeinen Vertrags-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen beigefügt.
Artikel 5: LAUFZEIT DES VERTRAGES
5.1 Der Mietvertrag ist beendet, sobald die vereinbarte Vertragsdauer abgelaufen ist und er wird auch dann nicht als verlängert betrachtet, wenn das Boot danach noch im (Winter-) Lager oder am Liegeplatz anwesend ist. Nach dem Ende des Mietvertrags behalten die Artikel 2, 3 und 8 der vorliegenden Bedingungen jedoch weiterhin ihre Gültigkeit. Das Boot wird, wenn die Miete trotz Ablauf der Vertragsdauer de facto fortgesetzt wird, auf Kosten und auf Risiko des Mieters (an einem anderen Ort) untergebracht, es sei denn, die Parteien haben eine anderslautende schriftliche Vereinbarung getroffen. Die hiermit verbundenen Kosten können von dem Mietpreis abweichen, der für die Laufzeit des Vertrages vereinbart wurde.
5.2 Der Vermieter behält sich das Recht vor, das Boot zu verkaufen (verkaufen zu lassen), wenn der Mieter es nach einer per Einschreiben zugesandten Inverzugsetzung versäumt: a) dem Vermieter die Liege- oder Lagerungskosten zu bezahlen und/oder b) das Boot auf Ersuchen des Vermieters vom (Hafen-) Gelände des Vermieters zu entfernen. Alle Forderungen an den Mieter – einschließlich jener, die mit dem Verkauf und eventueller Entfernung bzw. eventuellem Abtransport zusammenhängenden Kosten – dürfen aus dem Verkaufserlös getilgt werden.
Artikel 6: VERTRAGSAUFLŐSUNG
6.1 Der Vertrag kann ausschließlich in solchen Fällen, in denen der Vermieter einer diesbezüglichen Bitte des Mieters aus Kulanzgründen und durch ausdrückliche Einverständniserklärung entspricht, in beiderseitigem Einverständnis gekündigt werden.
6.2 Der Vermieter hat in diesem Fall Anspruch auf Ersatz jeglicher Vermögensschäden, wie beispielsweise ihm entstandener Verlust, Gewinnausfall und entstandene Kosten. Trotz allem bemüht sich der Vermieter, den Schaden begrenzt zu halten, indem er einen Ersatzmieter für die betreffende (Winter-) Lagerung bzw. den Liegeplatz sucht.
6.3 Der Vermieter ist berechtigt, außer in Fällen, in denen dies die Rechte des Mieters beeinträchtigt, einen unbesetzten Liege- oder Lagerungsplatz des Mieters für Zeiträume, in welchen dieser nicht genutzt wird, an Dritte zu vermieten.
Artikel 7: ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
7.1 Die Miete bzw. jeder andere Betrag ist per Vorausbezahlung zu begleichen, es sei denn, es liegt eine anderslautende schriftliche Vereinbarung vor.
7.2 Rechnungen sind innerhalb von 15 Tagen zu begleichen. Bei nicht fristgerechter Bezahlung entfallen für den Mieter ab dem Zeitpunkt des Ablaufs der Zahlungsfrist Zinsen. Diese vertraglichen Zinsen belaufen sich auf die geltenden gesetzlichen Zinssatz, zuzüglich 5 %, auf Jahresbasis. Bei der Berechnung der Zinsen wird ein Teilmonat als voller Monat betrachtet.
7.3 Bei nicht fristgerechter Bezahlung schuldet der Mieter dem Vermieter alle außergerichtlichen Kosten. Für diese Kosten gilt ein Mindestbetrag von 40,- €.
7.4 Der Mieter ist nicht berechtigt, seine Forderungen mit den Forderungen des Vermieters zu verrechnen, es sei denn, es liegt ein Fall von Konkurs des Vermieters oder gerichtlicher Schuldsanierung des Vermieters vor.
Artikel 8: ZURÜCKBEHALTUNGSRECHT
8.1 Der Vermieter hat ein Zurückbehaltungsrecht (Retentionsrecht). Wenn der Mieter eine oder mehrere seiner Verpflichtungen nicht erfüllt, hat der Vermieter das Recht, das Boot des Mieters so lange unter seiner Obhut zu behalten, bis der Mieter allen seinen Verpflichtungen nachgekommen ist.
8.2 Wenn der Mieter innerhalb eines halben Jahres nach der Inanspruchnahme des Zurückbehaltungsrechtes durch den Vermieter nicht alle seine Verpflichtungen gegenüber dem Vermieter erfüllt hat, gelten die Bestimmungen aus Artikel 5.2 der vorliegenden Bedingungen.
Artikel 9: ANWENDBARES RECHT UND WAHL DES GERICHTSSTANDS
9.1 Auf diese Bedingungen findet das niederländische Recht Anwendung.
9.2 Streitfälle werden dem für den Niederlassungsort des Vermieters zuständigen Zivilgericht vorgelegt, es sei denn, zwingendes Recht verlangt einen anderen Gerichtsort. Der Vermieter ist berechtigt, von dieser Zuständigkeitsregel abzuweichen und sich stattdessen nach den gesetzlichen Zuständigkeitsvorschriften
zu richten.
Versie 2024-6