NJI Hafen- und Werftreglement 2024
Dieses Reglement gilt für alle Personen, die sich auf dem Hafengelände aufhalten, einschließlich des Hafens, der Werft, der dazugehörigen
(Park-) Flächen und aller Gebäude auf diesem Gelände, um eine optimale Sicherheit für Menschen, Tiere und Umwelt zu gewährleisten. Abgesehen von
konkreten Anweisungen des Hafenmeisters/Werftleiters ist Folgendes zu beachten:
I. RUHE, ORDNUNG UND SICHERHEIT
Es ist, sofern nicht ausdrücklich vom Hafenmeister/Werftleiter genehmigt, im Jachthafen/-werft unter Androhung eines möglichen Zutrittsverbots durch den
Hafenmeister/Werftleiter verboten:
1. Belästigungen zu verursachen;
2. (Haus-)Tiere frei herumlaufen zu lassen;
3. Motoren laufen zu lassen, außer um das Fahrzeug zu bewegen;
4. Einen anderen Liegeplatz zu wählen als den zugewiesenen;
5. Mit gesetzten Segeln oder mit unsicherer Geschwindigkeit zu fahren;
6. Das Fahrzeug nicht ordentlich festzumachen oder in ungepflegtem Zustand zu lassen;
7. Zu grillen und/oder offenes Feuer zu benutzen;
8. Gegenstände außerhalb des Fahrzeugs unbeaufsichtigt zu lassen;
9. Im Hafenwasser zu schwimmen und zu tauchen;
10. Das Fahrzeug oder den Liege- oder Lagerplatz für kommerzielle Aktivitäten zu nutzen. Dies umfasst auch den Verkauf oder die Bewerbung des
Verkaufs des Fahrzeugs und/oder Zubehörs;
11. Das gelagerte Fahrzeug als Wohnraum zu nutzen;
12. Brandgefährliche Arbeiten wie Schweißen, Schleifen, Brennen und Arbeiten mit offenem Feuer auszuführen;
13. Fluchtwege, Stege und Ausgänge zu blockieren;
14. In der Halle und/oder in Gebäuden und Räumen auf dem Hafengelände zu rauchen.
Der Hafenmeister/Werftleiter hat das Recht, die Stromversorgung der Hallen und/oder Werkstätten abzuschalten, den Zugang zu bestimmten Bereichen zu
beschränken und, falls er es für notwendig hält, das Fahrzeug zu verlegen.
II. VERUNREINIGUNG
Unter Androhung eines Zutrittsverbots zum Jachthafen/-werft, einer Verpflichtung zur Erstattung der Entfernungs-/Reinigungskosten der verursachten
Verunreinigung und einer Geldstrafe ist es verboten:
1. Abfälle aus der Bordtoilette ins Wasser zu entleeren;
2. Den Jachthafen mit umweltschädlichen Stoffen wie Öl, Bilgenwasser, Fett, Hausmüll und Exkrementen (von Tieren) zu verschmutzen;
3. Fahrzeuge und Autos mit Trinkwasser und/oder nicht biologisch abbaubaren Reinigungsmitteln zu reinigen.
III. WÄHREND DER LAGERUNG ODER AM LIEGEPLATZ
Unter Androhung eines Zutrittsverbots zum Jachthafen/-werft ist es verboten:
1. Die (Schiffs-)Heizung ohne direkte Aufsicht zu benutzen;
2. Batterien (im Fahrzeug) ohne direkte Aufsicht aufzuladen;
3. Das Fahrzeug ohne direkte Aufsicht an Landstrom angeschlossen zu lassen.
IV. WINTERLAGER
Es ist im Jachthafen/-werft, Hallen und/oder Werkstätten unter Androhung eines Zutrittsverbots verboten:
1. An Bord leicht entzündliche Stoffe wie Gas, Benzin, Petroleum und Kerosin zu haben oder Batterien angeschlossen zu lassen. Die Menge an Kraftstoff
im festen Kraftstofftank für den Hauptantrieb sollte so minimal wie möglich sein. Wasser- und Abwassertanks müssen leer sein;
2. Im Fahrzeug zu übernachten;
3. Stützen oder Unterlegkeile zu entfernen oder zu verschieben;
4. Batterieladegeräte zu benutzen, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des Werftleiters;
5. Gebrauchte Putzlappen an Bord oder in der Halle zu lassen (wegen möglicher Selbstentzündungsgefahr).
V. ARBEITEN AN FAHRZEUGEN
1. Es ist nicht erlaubt, Arbeiten an, in oder auf dem Fahrzeug durchzuführen oder durchführen zu lassen, außer mit ausdrücklicher Genehmigung des
Hafenmeisters/Werftleiters.
2. Falls mit Genehmigung des Hafenmeisters/Werftleiters Maler- oder Antifouling-Arbeiten durchgeführt werden dürfen, muss der Boden um das Schiff
mit einer Plane oder geeigneter Folie abgedeckt werden. Es dürfen nur Antifouling-Mittel verwendet werden, die gesetzlich für den Gebrauch durch
Privatpersonen zugelassen sind.
3. Falls mit Genehmigung des Hafenmeisters/Werftleiters in der Höhe gearbeitet werden darf, dann nur mit EN 131 oder EN 132 geprüften Leitern,
Tritten oder Rollgerüsten.
4. Alle Arbeiten erfolgen auf eigene Rechnung und eigenes Risiko.
VI. HAFTUNG
Sofern nicht grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz des Hafenmeisters/Werftleiters oder deren Vorgesetzten vorliegt, haftet der Jachthafen/-werft nicht für Schäden.
Versie 2024-6